- Zuerst eine mögliche Lösung
- Danach die Gründe
NB: Die Praxen sind nach meinem Kenntnisstand verantwortlich, sich zeitnah die verfügbaren (IFAP)-Updates zu besorgen und einzuspielen. Also wie oben beschrieben 2 x im Monat.
Mein Kenntnisstand ist nicht rechtsverbindlich. Er ergibt sich aus den o.g. Texten, Telefonaten mit KVen im Frühjahr und regelmäßigen Aufträgen meiner Praxen, die spätestens am 5. und am 20. eines Monats Alarm schieben und um Erledigung bitten (würden, wenn ich nicht vorher nachfragen würde).
Und nun? Es gibt eine Möglichkeit, die lediglich technisch darstellen möchte.
Das ist keine Aufforderung und kein offizielles Vorgehen. Durchführung nur nach eigener Prüfung und Entscheidung.
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Unter der Prämisse, dass das folgende Vorgehen die Zulassung Ihres PVS retten könnte und Sie damit "alles Mögliche und sogar Unzumutbares unternommen haben, um zugunsten der Verordnungsqualität nur mit aktuellen Daten zu verordnen".
1) Aus dem installierten IFAP Praxiscenter heraus das Update einleiten. Auf der IFAP-Website wird gemeckert, man solle erst das PVS updaten.
2) Den Download erhalten Sie aber problemlos, wenn Sie die URL anpassen und die Versionsnummer (ProgramVersion) auf die geforderte erhöhen.
3) Die heruntergeladene Datei kann nun per 7-ZIP entpackt werden (Entpacken nach...).
4) Im neuen Ordner befindet sich eine components.ini. Hier sind die Zeilen "checkversion" und/oder "checkminversion" auf einen älteren Stand zu bringen, z.B. statt 3.44xxx halt 3.42xxx. Vermutlich reicht die zweite Einstellung, aber egal
5) Mit dem Inhalt dieses Ordners können Sie nun direkt die aktuelle Version installieren, auch ohne vorheriges Quartalsupdate.
6) oder Sie kopieren den kompletten Ordnerinhalt in den Ordner ifap des entpackten Quartalsupdates.
In diesem Fall wird das Quartalsupdate direkt mit dem aktuellen IFAP-Datenstand installiert.
Ebenso werden die Clients per Netsetup voll versorgt (für lokale Installationen)
Funktioniert hier stets wunderbar, aber trotzdem sind diese Angaben ohne Gewähr, Garantie, Haftung - das ist schließlich am Hersteller vorbei und könnte ggf. ein unzulässiger Eingriff sein.
Meine persönliche Meinung: Hier gibt es keine Geschädigten. Und wenn CGM damit ein Problem haben sollte, hmmm.... Glashaus?
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Da müssen wir uns mal wieder selbst helfen, weil CGM ein Update mit einem über 6 Wochen alten IFAP-Datenstand raushaut.
Dürfen die das eigentlich? Aus dem Bauch heraus sehe ich die Anforderungen an die Software nicht erfüllt.
Es ist ja Tatsache, dass ein aktuellerer Datenbestand abrufbar ist.
Oder hat CGM nach dem 14.09. gar nicht mehr am Update gearbeitet, und der Upload auf die beiden Server hat mit dem Modem halt 6 Wochen gedauert?
Und ohne Zulassung haben die Leistungserbringenden das Problem: Es IST technisch möglich, einen aktuellen Stand zu installieren, also MUSS es auch sein.
Denn der 73 SGB V und die zitierten Anlagen definieren ja Pflichtvoraussetzungen für die Verordnung.
Ich meine, dass auch seitens einiger KVen ein Passus mit dem Gebot 14-täglicher Updates in den Spielregeln steht. Und irgendwo gab es eine Nachfrist, wenn es technisch ein Problem gibt (siehe Jahresanfang, als CGM und IFAP befallen waren).
Vor der obenstehenden Behelfslösung einmal die Rechtstexte, die mir dazu in den Sinn kommen:
2018 https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... on_4.1.pdf
2022 https://www.kbv.de/media/sp/23_AVWG.pdf"Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware – Version 4.1 EXT_ITA_VGEX_Anforderungskatalog_AVWG * Version 4.1 Seite 16 von 35
PFLICHTFUNKTION
P2-130 Aktualisierung und Änderbarkeit der Arzneimittelstammdaten
Für die Verordnungssoftware sind regelmäßig aktualisierte Arzneimittelstammdaten bereitzustellen. Über regelmäßige Updates ist zu gewährleisten, dass sämtliche Arzneimittelstammdaten auf dem zum Zeitpunkt des Updates aktuellen Stand der veröffentlichten Angaben der pharmazeutischen Unternehmer nach § 131 Abs. 4 SGB V dargestellt sind.
Ab dem 01.04.2018 erfolgt das Update mindestens monatlich. Die Möglichkeit eines Updates mittels eines Datenträgers bleibt erhalten.
Nach Ablauf der Frist gemäß § 291d Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 1a S. 4 SGB V erfolgt das Update jeweils zu den am 1. und 15. eines Monats veröffentlichten Angaben gemäß S. 25"
Fassung 5.4, weitgehend ab 01.01.2023 verbindlich, aber bei P2-130 einer Fassung zwischen 4.1 und dieser entsprechend:
P2-140 regelt übrigens, dass die Verordnungssoftware auf eine existierendes Update hinweisen muss:[...]Das Update erfolgt bis zum 30.06.2020 mindestens monatlich. Ab dem 01.07.2020 erfolgt das Update alle zwei Wochen jeweils zu den am 1. und 15. eines Monats veröffentlichten Angaben nach § 131 SGB V. Die Möglichkeit eines Updates mittels eines Datenträgers bleibt erhalten.
"In der Verordnungssoftware sind Prüfregeln zu implementieren, die bei Ablauf der Aktualität der Arzneimittelstammdaten auf durchzuführende Aktualisierungen aufmerksam machen. Es ist bei erstmaligem Aufruf der Verordnungssoftware ein Hinweis zu geben, wenn der Zeitpunkt des vorgesehenen Updates nach P2-130 um eine Woche überschritten wurde."