Update Service Pack zum CGM TURBOMED Abrechnungs- und Stichtagsupdate Q2/2026 - Version 26.2.1.6938

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PC Fuzzy
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Update Service Pack zum CGM TURBOMED Abrechnungs- und Stichtagsupdate Q2/2026 - Version 26.2.1.6938

Beitrag von PC Fuzzy »

Es gibt ein Service Pack zum CGM TURBOMED Abrechnungs- und Stichtagsupdate Q2/2026 - Version 26.2.1.6938
Bereitstellung: 07.04.2026
MfG PC Fuzzy
lcer
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Re: Update Service Pack zum CGM TURBOMED Abrechnungs- und Stichtagsupdate Q2/2026 - Version 26.2.1.6938

Beitrag von lcer »

… welche bis zum 30.4.2026 eingespielt werden muss, falls man danach weiter eAUs senden möchte.

Grüße

lcer
Augendoc
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Re: Update Service Pack zum CGM TURBOMED Abrechnungs- und Stichtagsupdate Q2/2026 - Version 26.2.1.6938

Beitrag von Augendoc »

War die Anpassung nicht in 6923 drin ?????

Dass die Änderungen erfolgen müssen, ist seit Monaten bekannt. Da stelle ich mir die Frage, warum das von TM so auf den letzten Drücker gemacht wird. Mal schauen, wie viele SPs oder Zwischenupdates noch kommen bis zum 30.04.

Viele Grüße vom Augendoc
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FortiSecond
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Re: Update Service Pack zum CGM TURBOMED Abrechnungs- und Stichtagsupdate Q2/2026 - Version 26.2.1.6938

Beitrag von FortiSecond »

Relativierend lässt sich sagen:
Es steht noch das "richtige" Quartalsupdate aus, soll angeblich KW16 kommen.
Update 6923 sollte nur die Abrechnung I/2026 und den Betrieb ab 01.04. sicherstellen, was es im gewohnten Rahmen wohl zu leisten scheint.

Bleibt die Frage, ob man sich das Zwischenupdate geben muss.
PRO: Wenn´s läuft, kann man sich ein weiteres Update vor Mai ersparen und abwarten, ob das eigentliche Quartalsupdate "gut" ist.
CONTRA: Wozu, wenn das Q-Update ohnehin noch kommen soll; Und die neue Funktion (eAU in ePA) bedeutet ja eine nicht unerhebliche Mehrarbeit für die TI-Komponenten - warum vorziehen?

Übrigens ist der IFAP-Stand in den meisten Praxen am 15.04. älter als 30 Tage. Wie lange ist die Frist, nach deren Ablauf man das "Verordnungscenter" nicht als Verordnungssoftware nutzen darf? Hmmm... IFAP-Update? Nur über Hintertürchen, soweit ich das hier überblicke.

https://update.kbv.de/ita-update/Verord ... g_AVWG.pdf (Seite 20 f.)
PFLICHTFUNKTION: Aktualisierung und Anderbarkeit der Arzneimittelstammdaten

Verordnungssoftware sind regelmäßig aktualisierte Arzneimittelstammdaten bereitzustellen. Über regelmäßige Updates ist zu gewährleisten, dass sämtliche Arzneimittelstammdaten auf dem zum Zeitpunkt des Updates aktuellen Stand der veröffentlichten Angaben der pharmazeutischen Unternehmer nach § 131 Absatz 4 SGB V sowie auf den aktuellen Stand der maschinenlesbaren Fassung zu den Beschlüssen nach § 35a Absatz 3a SGB V dargestellt sind. Das Update erfolgt bis zum 30.06.2020 mindestens monatlich. Ab dem 01.07.2020 erfolgt das Update alle zwei Wochen jeweils zu den am 1. und 15. eines Monats veröffentlichten Angaben nach § 131 SGB V. Die Möglichkeit eines Updates mittels eines Datenträgers bleibt erhalten. Werden Änderungen an den Arzneimittelstammdaten vorgenommen, bestimmt der Softwareanbieter einen neuen Datenstand und aktualisiert die Preis- und Produktangaben sämtlicher Produkte nach den Vorgaben in P2-100. Änderungen, die ohne Festsetzung eines neuen Datenstandes vorgenommen werden oder sich auf einzelne Produkte beziehen, sind nur zulässig, soweit sie der Korrektur nachtraglich festgestellter Fehler dienen. Darüber hinaus sind weitere Änderungen der Arzneimittelstammdaten unzulässig. Änderungen, die die Produkte der Hausapotheke betreffen, sind in diese zu übernehmen.

PFLICHTFUNKTION: Prufregeln zur Aktualität der Arzneimittelstammdaten

In der Verordnungssoftware sind Prüfregeln zu implementieren, die bei Ablauf der Aktualität der Arzneimittelstammdaten auf durchzuführende Aktualisierungen aufmerksam machen. Es ist bei erstmaligem Aufruf der Verordnungssoftware ein Hinweis zu geben, wenn der Zeitpunkt des vorgesehenen Updates nach P2-130 um eine Woche überschritten wurde.
Und jetzt ratet mal, wo die Haftung vermutet wird?
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