Grundsätzliches zum Thema KVDT
VSDM und Abrechnung:
Jeder getätigte VSDM-Abgleich wird in die Abrechungsdatei zum jeweiligen Behandlungsfall eingetragen (-> Prüfnachweis), hierzu werden folgende Feldkennungen genutzt: (vgl:
ftp://ftp.kbv.de/ita-update/Abrechnung/ ... g_KVDT.pdf)
- 3010: Datum und Uhrzeit der Onlineprüfung und -aktualisierung (Timestamp)
- 3011: Ergebnis der Onlineprüfung und -aktualisierung
- 3012: Error-Code
- 3013: Prüfziffer des Fachdienstes
3010-3012 enthalten keine Informationen, die einen Rückschluß auf Mandant bzw. BS zulassen, diese könnten sich nur in der verschlüsselten Prüfziffer 3013 befinden.
Aufbau
Grundsätzlich ist die Abrechnungsdatei eine chronologisch sortierte Aneinanderreihung der abrechnungsrelevanten Informationen der im Quartal aufgetretenen Behandlungsfälle. Hierbei wird für jeden Behandlungsfall ein eigener Abschnitt erstellt.
Behandlungsfall
Dieser erscheint natürlich nur dann in der Abrechnung, wenn auch Leistungsziffern abgerechnet wurden (ist ja der Sinn der "Abrechnungsdatei"). Man könnt es auch anders ausdrücken: Es gibt keinen Behandungsfall ohne korrespondierende Leistungsziffern.
Leistungsziffern
Werden immer als Triplet aus Ziffer (eigentlich korrekt: Gebührennummer/GNR), BSNR der Leistungserbringung und LANR des Leistungserbringers eingetragen.
-> Vollkommen unabhängig davon, ob eine betriebsstättenbezogene Teilabrechnung oder Gesamtabrechnung ("über die HBS abgerechnet") durchgeführt wird, ist
immer ersichtlich, wo und von wem die abgerechnete Leistung erbracht wurde.
Grundsätzliches zum Thema VSDM
1. Alles was eine BSNR hat, ist grundsätzlich auch ein Mandant (bzw. sollte als solcher betrachtet werden).
2. Jeder Mandant benötigt grundsätzlich eine SMC-B.
3. Der VSDM-Onlineabgleich muß grundsätzlich in jeder Betriebsstätte durchgeführt werden.
4. Grundlage für die Auszahlung der Erstattung (und auch für die Vermeidung der 1% Strafgebühr) sind die Prüfnachweise der VSDM-Onlineabgleiche in der Abrechnungsdatei
So, nachdem nun das Grundsätzlche geklärt ist, kommen wir zum eigentlichen Problem:
Die KV (zumindest in BY) erwartet im Moment in der Abrechnungsdatei bzw. den Abrechnungsdateien für die der abgerechneten Leistung zugeordnete Betriebsstätte
jeweils passende VSDM-Prüfnachweise, sonst gilt für diese Betriebsstätte der Onlineabgleich als "nicht durchgeführt".
Hierbei ist es aber vollkommen unerheblich, ob es eine Gesamt-Abrechnungsdatei gibt oder betriebsstättenbezogene Teilabrechnungen durchgeführt werden.
Ergebnis: So wie Multi-BS-Installationen von TM und den Vetriebspartnern im Moment gehandhabt werden, gibt's -zumindest in Bayern- eben (automatisiert) nur 1x Erstattung (egal wieviel Geld man CGM in den Rachen geworfen hat) und die Aussicht auf 1% Strafgebühr auf den Umsatz der Nebenbetriebsstätten ab 01.01.19 (bzw. evtl. 01.06.19).
CGM/TM sieht die Sache natürlich anders und behauptet, die reine Anwesenheit eines Prüfnachweises (egal ob vom passenden Mandanten) im Behandlungsfall einer NBS sei hinreichend für Förderung/Kostenerstattung und Vermeidung der zukünftigen Strafgebühr. Weiterhin wird die Ansicht vertreten, dass eine NBS ja sowieso keine eigene SMC-B brauche bzw. kein Mandant sei, weil "ja nur Nebenbetriebsstätte".
Diese Sichtweise würde ich mal als "eher mutig" bezeichnen...
Aber gut, wie auch immer: Im Moment hat man eben in Bayern mit genannter Konstellation nichts als Scherereien, vergeudete Lebenszeit und eine (mehr oder weniger) klaffende Deckungslücke...