Alte Versicherungskarten
Verfasst: Mittwoch 14. Januar 2015, 07:47
Wir stehen vor einem Rätsel:
Die alten Versicherungskarten lassen sich zwar nicht mehr einlesen, andererseits können Fälle manuell angelegt werden. Selbstverständlich fordern wir die Patienten auf, neue Karten zu besorgen, aber ob das (bis zum Quartalsende) klappt, weiß keiner. Anfangs haben wir uns Versicherungsnachweise von der KK faxen lassen. Da steht aber auch nichts anderes drauf, als den Versicherungskarten.
Im Prüflauf (V15.1.1) gibt es keine Beanstandungen.
Jetzt fragen wir uns natürlich, wie das wohl ausgehen wird. Ob uns die Fälle wegen alter KVK gestrichen werden, obwohl der Pat. bei der KK gültig versichert ist?
Bei den Apothekern läuft das die ganze Zeit schon mit diesen Retaxierungen, wenn das Rezept einen Formfehler aufweist (fehlendes D, fehlende Zusätze).
Zweifelhaft ist auch das Versenden von Rechnungen, wenn keine neue eGK vorgelegt wird, da das Gültigkeitsdatum auf der VK korrekt ist und somit die Rechnung anfechtbar ist. Das Porto dürfte wohl verschwendet sein und der Betrag uneinbringbar.
Die alten Versicherungskarten lassen sich zwar nicht mehr einlesen, andererseits können Fälle manuell angelegt werden. Selbstverständlich fordern wir die Patienten auf, neue Karten zu besorgen, aber ob das (bis zum Quartalsende) klappt, weiß keiner. Anfangs haben wir uns Versicherungsnachweise von der KK faxen lassen. Da steht aber auch nichts anderes drauf, als den Versicherungskarten.
Im Prüflauf (V15.1.1) gibt es keine Beanstandungen.
Jetzt fragen wir uns natürlich, wie das wohl ausgehen wird. Ob uns die Fälle wegen alter KVK gestrichen werden, obwohl der Pat. bei der KK gültig versichert ist?
Bei den Apothekern läuft das die ganze Zeit schon mit diesen Retaxierungen, wenn das Rezept einen Formfehler aufweist (fehlendes D, fehlende Zusätze).
Zweifelhaft ist auch das Versenden von Rechnungen, wenn keine neue eGK vorgelegt wird, da das Gültigkeitsdatum auf der VK korrekt ist und somit die Rechnung anfechtbar ist. Das Porto dürfte wohl verschwendet sein und der Betrag uneinbringbar.