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ePA Besonderheiten

Verfasst: Freitag 2. Mai 2025, 12:46
von RAMöller
Bei der Befüllung der ePA kann man als Erstbefüller die Ziffer 1648 abrechen. Da mittlerweile alle die ePA befüllen können, ist nicht mehr sicher erkennbar, ob die ePA bereits erstbefüllt wurde, aber der Eintrag gelöscht oder unsichtbar ist.
Im Nachhnen wird die KK die Kosten zurückverlangen können.
In der EML kann man erkennen, welche Medikaemnte der Patient vorher von anderen Praxien beekommen hat. Sollte der Pat. versehentlich die Verordnung eines hochpreisigen Medikamentes vorzeitig erhalten, könnte die KK einen Regress verlangen, da die Praxis die Vorverordnung in der eML hätte sehen können.
Einige Krankenkassen stellen sämtliche abrechnungsziffern aller Ärzte, auch Jahre zurückliegend , ein. Auch besteht eine Regressmöglichkeit, weil man Ziffern abrechnent, die eine andere Praxis bereits abgerechnent hat (GU, HKS. Bei Zahnärzten: Prophylaxe etc)

Re: ePA Besonderheiten

Verfasst: Montag 5. Mai 2025, 00:40
von Frankolas
Sind wir denn verpflichtet die ePA auf vorherige Verordnungen anderer Kollegen gegenzuchecken? Ich denke nicht. Ansonsten bei der zuständigen KV einfach mal nachfragen.

Die Abrechnungsziffern hatten die KK ja schon die ganzen Jahrzehnte, bisher ist mir noch kein Prüfantrag wegen einer von einem anderen Kollegen zuvor ausgeführten gleichen Leistung erstellt worden. Ja, das mit der Abrechnung der Erstbefüllung sehe ich auch kritisch, das sollte auf der eGK als Hinweis hinterlegt werden. Ich fange mit der ePA eh erst ab Oktober an. Mal sehen, wie es bis dahin so läuft.

Re: ePA Besonderheiten

Verfasst: Montag 5. Mai 2025, 05:50
von RAMöller
Ich kann mir bei den KK einiges vorstellen, was als Regressgrund geenommen werden kann.

Die Ziffer für die (Erst)-Befüllung wird nächstes ca.. Jahr ohnehin in den Ordinationskomplex eingehen, wenn überall etwas hochgeladen wurde.