Stand zwar schon hier:
viewtopic.php?p=65439#p65439
...aber das war ja eine andere Fragestellung.
NACHTRAG ->
Um den "Ausdruck für den Arbeitgeber auf Wunsch" kommt man nicht umhin. Zudem empfehle ich, diesen Ausdruck (bei Wunsch des Patienten) ohne weitere Rückfragen auszuhändigen, damit der Patient nicht unter Umständen offenbaren muss, dass er die Bescheinigung für das Jobcenter oder einen Bildungsträger benötigt.
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SMC-B = Praxisausweis =
keine Unterschrift gemäß Signaturgesetz [EDIT: Einfache Signatur]
eHBA = Arztausweis = QES gemäß Signaturgesetz
Aktuell:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... barung.pdf
4.1.2 Versicherte erhalten einen Ausdruck des mittels Stylesheet
erzeugten Formulars (Ausfertigung Versicherter). Auf
Wunsch erhalten Versicherte einen unterschriebenen Aus-
druck der Ausfertigung Versicherter und / oder der Ausferti-
gung Arbeitgeber.
4.1.5 Im Fall der Signierung mittels SMC-B gemäß § 2 Absatz 4
erhalten Versicherte vom Vertragsarzt eine unterzeichnete
papiergebundene Bescheinigung der Ausfertigung Versi-
cherte.
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... drucke.pdf
(4) Sofern in § 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind digitale Vordrucke qualifi-
ziert elektronisch mittels elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) zu signieren;
wenn die Signierung mit den Komponenten der Telematik-Infrastruktur aus tech-
nischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des
Vertragsarztes liegen, nicht möglich ist, ist für diesen Zeitraum die Signierung
mittels SMC-B zulässig.
Achtung: E-Rezept!
4.16A.5 Auf Wunsch erhalten Patienten einen Patientenausdruck gemäß § 360
Absatz 9 SGB V zur Einlösung der ausgestellten elektronischen Verord-
nungen. Der Patientenausdruck ist durch den Arzt nicht zu unterschrei-
ben oder zu stempeln. Die Erstellung erfolgt gemäß den Vorgaben der
Anlage Sammlung digitale Muster und der Technischen Anlage eRezept.
Folgende Anmerkung unter der Prämisse, dass die Informationen zusammengetragen und alle Angaben ohne Gewähr sind und keine Rechtsberatung stattfindet, es sich um einen Ansatz nach bestem Wissen handelt, der somit für Verbindlichkeit durch entsprechende Quellen oder Beratung zu prüfen ist:
Den Regelungen ist also zu entnehmen:
Patient KANN auf Wunsch eine unterschriebene Fassung für Patient und/oder Arbeitgeber bekommen.
Patient MUSS eine unterschriebene Patienten-Ausfertigung bekommen, wenn man mit SMC-B signiert.
Es bleibt also die Ansage der Anlage 2b, dass eine Unterschrift möglich ist, ungeachtet SMC-B vs. eHBA.
-> Insoweit korrigiere ich die Aussage "bei eHBA keinesfalls" zu "anscheinend möglich"
-> Allerdings ist das meines Erachtens nicht zu Ende gedacht.
1)
eAU mit SMC-B-Signatur ist quasi eine XML mit einem Praxisstempel (einfache Signatur), die bisweilen ausnahmsweise von den Kassen akzeptiert wird. Grundlage der Akzeptanz ist die eindeutige Identifizierung von Absender und Empfänger gemäß
https://www.kbv.de/media/sp/02b_Vordruc ... drucke.pdf (§3a Nr. 1 Satz 5).
Der Papierausdruck ist eine Wiedergabe des nicht qualifiziert signierten Stylesheets, das nach o.g. Regeln an die Kasse gegangen sein sollte.
Unterschriebene Papierausdrucke sollen also die Existenz einer originalen XML-Datei belegen. Die Ausdrucke sind das einzige, was hier "richtig" unterschrieben ist.
Es gibt Aussagen aus 2021, die besagen, dass diese eAU zusätzlich in Papierform mit Unterschrift an die Kassen gehen müssen, selbst wenn KIM-Versand rechtzeitig erfolgreich war. Man liefert quasi die Signatur analog hinterher. Formal nachvollziehbar, praktisch kaum sinnhaft. Kann ich nochmal raussuchen.
2)
eAU mit eHBA-Signatur ist eine elektronisch unterschriebene XML-Datei. Das entspricht dem vorgesehenen Weg. Der Papierausdruck ist eine gedruckte und leicht lesbare Wiedergabe der signierten XML-Datei.
Der Ausdruck belegt also die Existenz einer regelkonform unterschriebenen eAU, ist somit eine Kopie. Diese Kopie würde mit einer händischen Unterschrift zu einem Original werden.
Die Kasse bekommt eine signierte XML-Datei und den Abdruck als PDF. Der Arbeitgeber bekommt von der Kasse eine rechtsgültige Meldung im entsprechenden digitalen Verfahren. Der Patient bekommt "auf Wunsch einen Ausdruck" (muss gedruckt werden, wenn Patient das so will).
Er bekommt aber verpflichtend alle drei mit Unterschrift, wenn die XML nicht rausgeht.
Zwar spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, bei erfolgter Signatur mit eHBA und erfolgtem Versand den Ausdruck zu stempeln, damit er "nach was aussieht", aber unterschreiben würde ich nicht. Man erhält sonst mehrere Originale.
Am Beispiel mehrerer Exemplare von Jahresabschlüssen kann man das vergleichen. Hier sind die Papiervarianten der verpflichtend elektronisch zu signierenden Abschlüsse nur - und genau dann - zu unterschreiben, wenn das Verfahren mehrere Ausfertigungen vorsieht. Ansonsten würde die Papierform bei Abweichungen die digitale Form in Frage stellen.
Fazit: Hier widerspricht die Anlage 2b meinem erfahrungsbasierten Rechtsverständnis im Zusammenhang mit E-Signaturen.
Heiße Nadeln sind derzeit der Renner, also spare ich mir Ausführungen dazu.
