https://www.aerztekammer-berlin.de/10ar ... rlagen.pdf
Letzter Absatz von Punkt 5:
"Eine abweichende Regelung besteht nach der DSGVO (drittens) auch für den Aspekt der
Kostentragung für die angefertigten Kopien der Patientenunterlagen. Insoweit bestimmen
§ 10 Abs. 2 BO und § 630g BGB, dass Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten
herauszugeben sind. Es wurden insoweit bislang erstattungsfähige Papierkosten in Höhe
von 50 Cent pro Seite für die ersten 50 Blatt und 15 Cent für jedes weitere Blatt bzw.
bei elektronischen Patientenunterlagen in Höhe der anfallenden Materialkosten als erstattungs-
fähig erachtet. Demgegenüber sieht Art. 15 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich die kostenfreie
Bereitstellung der Datenkopie vor; eine Kostentragungspflicht besteht danach nur bei Anforderung
mehrerer Exemplare von Datenkopien ab dem zweiten Exemplar. Ob in Anbetracht
dessen die bisherigen Regelungen zur Kostenerstattung aufrechterhalten werden können,
erscheint fraglich. Insoweit ist die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten.
Zur Vermeidung datenschutzrechtlicher Sanktionen sollte die Übersendung einer geforderten Kopie der
Patientenakte (bis auf Weiteres) nicht von der Kostenerstattung durch die Patientin/den Patienten abhängig gemacht werden."