Groehegesetz - Kollegin hat recherchiert
Verfasst: Donnerstag 11. Dezember 2014, 19:36
Mit Erlaubnis der Kollegin Havekost aus Facharzt.de
Mal was zu Lesen zuWeihnachten und ich denke wir müssen das begreifen und endlich mal unseren Hintern hoch bekommen, was das bedeutet...
...
das Gesetz /Anmerkung Entwurf Gesundheitsministerium - Versorgungsstaerkungsgesetz /hat Unterhaltungswert -
.."zumutbare Entfernung differenziert nach Arztgruppen" - und auch sonst..... - da kommen die mit den 20 Millionen nicht hin. Auch das Antragsformular zur Ausstellung des Antragsformulars erlebt eine Renaissance
"....Satz 6 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen
und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren
Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die
Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 7
hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer
nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im
Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind bis zum … [einsetzen: Datum 3
Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20 Absatz 1] insbesondere Regelungen
zu treffen
1. zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 5, differenziert nach Arztgruppen,
3. über das Nähere zu den Fällen nach Satz 7,
4. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
...."
Signatur Aufklappen
...
die Willkür bleibt:
§ 106b:
"....
Festzulegen ist auch ein
Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei statistischen Prüfungen
der Ärztinnen und Ärzte der Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger Auffälligkeit
vorgehen; dies gilt nicht für Einzelfallprüfungen."
der Arzt ist völlig überflüssig:
§106 b:
"...
Die Vereinbarungspartner
nach Satz 1 legen zudem besondere Verordnungsbedarfe für die Verordnung von
Heilmitteln fest, die bei den Prüfungen nach Absatz 1 anzuerkennen sind...."
plötzlich gibt es Euro - aber nicht für alle
§120 :
"...
„Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach
§ 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom Krankenhausträger nach Maßgabe
der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung
abgerechnet.“
und weiter in §120: - bei den Unterlagen darf die KBV noch mitbestimmen - und auch für die Vordrucke wird sie gebraucht:
„...(3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme
nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der regionalen
Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen,
der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für diese
Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5
vereinbart. Eine Kürzung der Vergütung um einen Investitionskostenabschlag
nach Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz und eine Prüfung der Abrechnungen auf
Plausibilität sind nicht vorzunehmen. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche
Vereinigung im Benehmen mit der Landeskrankenhausgesellschaft...."
und auch für die Medizin selbst brauchen wir nur noch den Gesetzgeber:
§ 137f:
„Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemeinsame Bundesausschuss weitere in
§ 321 Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische Krankheiten fest und erlässt
insbesondere für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen jeweils
entsprechende Richtlinien nach Absatz 2.“
auch hierbei viel Spass:
§ 140 a/2
"...
Die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung
muss spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zu Grunde liegenden Verträge
nachweisbar sein;..."
und auch rückwirkend kann das Geld noch ganz plötzlich weg sein -
§ 140 a/6 :
(6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt
§ 73b Absatz 7 entsprechend. Falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten
nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden.“
..
man mag es nicht glauben - auch beim Datenschutz kein Arzt mehr da:
§299:
„Abweichend von Satz 4 Nummer 1 können die Richtlinien, Beschlüsse und
Vereinbarungen
1. auch eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen Patienten vorsehen,
sofern dies aus gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen
methodischen Gründen, die als Bestandteil der Richtlinien, Beschlüsse
und Vereinbarungen dargelegt werden müssen, erforderlich ist,
2. auch vorsehen, dass von einer Pseudonymisierung der versichertenbezogenen
Daten abgesehen werden kann, wenn für die Qualitätssicherung
die Überprüfung der ärztlichen Behandlungsdokumentation fachlich
oder methodisch erforderlich ist und die technische Beschaffenheit des
die versichertenbezogenen Daten speichernden Datenträgers eine
Pseudonymisierung nicht zulässt und die Anfertigung einer Kopie des
speichernden Datenträgers, um auf dieser die versichertenbezogenen
Daten zu pseudonymisieren, mit für die Qualitätssicherung nicht hinnehmbaren
Qualitätsverlusten verbunden wäre; die Gründe sind in den
Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen.“
und eigentlich ist alles wurscht, denn es geht so weiter - Frage nur, wie kommen die Daten da so ganz ungeschützt wohl hin????
"
„Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten kann in den Richtlinien,
Beschlüssen und Vereinbarungen auch auf eine von den Krankenkassen,
Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich,
organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden,...."
§ 106 - jetzt wird es spannend - die Wirtschaftlichkeitsprüfung - und was heißt das - kriegen die KK jetzt auch die Daten der Privatpatienten - ????
Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der
Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der
vertragsärztlichen Versorgung beauftragen..........
Die Krankenkassen
übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb
der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen;..."
jetzt wird es komisch - nach einem statistisch zulässigen Verfahren....
"
"....Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten,
ermittelt sie die Datengrundlagen für die Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten
Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so ermittelten Teildaten nach
einem statistisch zulässigen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch....." -
".....
Eine Maßnahme kann insbesondere
auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Gezielte
Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen.,,,,"
..
Aber lese jeder selbst und entscheide jeder selbst - und jede natürlich auch:
„§ 106a
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft durch die arztbezogene
Prüfung ärztlicher Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen
Stichproben, die mindestens 2 Prozent der Ärzte je Quartal umfassen
(Zuf.lligkeitsprüfung). Die Höhe der Stichprobe ist nach Arztgruppen gesondert zu
bestimmen. Die Zuf.lligkeitsprüfung umfasst neben dem zur Abrechnung vorgelegten
Leistungsvolumen auch Überweisungen, Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie
sonstige veranlasste ärztliche Leistungen, insbesondere aufwändige medizinischtechnische Leistungen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss
auf die Prüfungen. Der einer Zufälligkeitsprüfung zu Grunde zu legende Zeitraum
beträgt mindestens ein Jahr.
(2) Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in den Zuf.lligkeitsprüfungen
sind, soweit dafür Veranlassung besteht,
1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Indikation),
2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen
Ziels (Effektivität),
3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte
Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben,
4. die Angemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick
auf das Behandlungsziel,
5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit
der Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan.
Und jetzt kommts:
.........(5) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 1 sowie nach Absatz 4 Satz 3 und nach
§ 275 Absatz 1 Nummer 3b, § 275 Absatz 1a und 1b, dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit
festgestellt hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen,
kann der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Krankenkasse,
die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz verlangen,
wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist,
obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten.“
Und das wars dann - alles habe ich nicht gelesen - aber das muss ich auch nicht mehr - dieses Gesetz ist aus meiner Sicht untragbar, das Haftungsrisiko weder kalkulierbar noch abzusichern.
Der Kassenarzt ist tot - lang lebe der freie Arzt.
Mal was zu Lesen zuWeihnachten und ich denke wir müssen das begreifen und endlich mal unseren Hintern hoch bekommen, was das bedeutet...
...
das Gesetz /Anmerkung Entwurf Gesundheitsministerium - Versorgungsstaerkungsgesetz /hat Unterhaltungswert -
.."zumutbare Entfernung differenziert nach Arztgruppen" - und auch sonst..... - da kommen die mit den 20 Millionen nicht hin. Auch das Antragsformular zur Ausstellung des Antragsformulars erlebt eine Renaissance
"....Satz 6 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen
und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren
Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die
Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 7
hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer
nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im
Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind bis zum … [einsetzen: Datum 3
Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20 Absatz 1] insbesondere Regelungen
zu treffen
1. zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 5, differenziert nach Arztgruppen,
3. über das Nähere zu den Fällen nach Satz 7,
4. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
...."
Signatur Aufklappen
...
die Willkür bleibt:
§ 106b:
"....
Festzulegen ist auch ein
Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei statistischen Prüfungen
der Ärztinnen und Ärzte der Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger Auffälligkeit
vorgehen; dies gilt nicht für Einzelfallprüfungen."
der Arzt ist völlig überflüssig:
§106 b:
"...
Die Vereinbarungspartner
nach Satz 1 legen zudem besondere Verordnungsbedarfe für die Verordnung von
Heilmitteln fest, die bei den Prüfungen nach Absatz 1 anzuerkennen sind...."
plötzlich gibt es Euro - aber nicht für alle
§120 :
"...
„Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach
§ 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom Krankenhausträger nach Maßgabe
der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung
abgerechnet.“
und weiter in §120: - bei den Unterlagen darf die KBV noch mitbestimmen - und auch für die Vordrucke wird sie gebraucht:
„...(3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme
nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der regionalen
Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen,
der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für diese
Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5
vereinbart. Eine Kürzung der Vergütung um einen Investitionskostenabschlag
nach Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz und eine Prüfung der Abrechnungen auf
Plausibilität sind nicht vorzunehmen. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche
Vereinigung im Benehmen mit der Landeskrankenhausgesellschaft...."
und auch für die Medizin selbst brauchen wir nur noch den Gesetzgeber:
§ 137f:
„Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemeinsame Bundesausschuss weitere in
§ 321 Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische Krankheiten fest und erlässt
insbesondere für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen jeweils
entsprechende Richtlinien nach Absatz 2.“
auch hierbei viel Spass:
§ 140 a/2
"...
Die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung
muss spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zu Grunde liegenden Verträge
nachweisbar sein;..."
und auch rückwirkend kann das Geld noch ganz plötzlich weg sein -
§ 140 a/6 :
(6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt
§ 73b Absatz 7 entsprechend. Falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten
nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden.“
..
man mag es nicht glauben - auch beim Datenschutz kein Arzt mehr da:
§299:
„Abweichend von Satz 4 Nummer 1 können die Richtlinien, Beschlüsse und
Vereinbarungen
1. auch eine Vollerhebung der Daten aller betroffenen Patienten vorsehen,
sofern dies aus gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen
methodischen Gründen, die als Bestandteil der Richtlinien, Beschlüsse
und Vereinbarungen dargelegt werden müssen, erforderlich ist,
2. auch vorsehen, dass von einer Pseudonymisierung der versichertenbezogenen
Daten abgesehen werden kann, wenn für die Qualitätssicherung
die Überprüfung der ärztlichen Behandlungsdokumentation fachlich
oder methodisch erforderlich ist und die technische Beschaffenheit des
die versichertenbezogenen Daten speichernden Datenträgers eine
Pseudonymisierung nicht zulässt und die Anfertigung einer Kopie des
speichernden Datenträgers, um auf dieser die versichertenbezogenen
Daten zu pseudonymisieren, mit für die Qualitätssicherung nicht hinnehmbaren
Qualitätsverlusten verbunden wäre; die Gründe sind in den
Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen darzulegen.“
und eigentlich ist alles wurscht, denn es geht so weiter - Frage nur, wie kommen die Daten da so ganz ungeschützt wohl hin????
"
„Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Daten kann in den Richtlinien,
Beschlüssen und Vereinbarungen auch auf eine von den Krankenkassen,
Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich,
organisatorisch und personell getrennte Stelle übertragen werden,...."
§ 106 - jetzt wird es spannend - die Wirtschaftlichkeitsprüfung - und was heißt das - kriegen die KK jetzt auch die Daten der Privatpatienten - ????
Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der
Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der
vertragsärztlichen Versorgung beauftragen..........
Die Krankenkassen
übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb
der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen;..."
jetzt wird es komisch - nach einem statistisch zulässigen Verfahren....
"
"....Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten,
ermittelt sie die Datengrundlagen für die Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten
Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so ermittelten Teildaten nach
einem statistisch zulässigen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch....." -
".....
Eine Maßnahme kann insbesondere
auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Gezielte
Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen.,,,,"
..
Aber lese jeder selbst und entscheide jeder selbst - und jede natürlich auch:
„§ 106a
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft durch die arztbezogene
Prüfung ärztlicher Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen
Stichproben, die mindestens 2 Prozent der Ärzte je Quartal umfassen
(Zuf.lligkeitsprüfung). Die Höhe der Stichprobe ist nach Arztgruppen gesondert zu
bestimmen. Die Zuf.lligkeitsprüfung umfasst neben dem zur Abrechnung vorgelegten
Leistungsvolumen auch Überweisungen, Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie
sonstige veranlasste ärztliche Leistungen, insbesondere aufwändige medizinischtechnische Leistungen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss
auf die Prüfungen. Der einer Zufälligkeitsprüfung zu Grunde zu legende Zeitraum
beträgt mindestens ein Jahr.
(2) Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in den Zuf.lligkeitsprüfungen
sind, soweit dafür Veranlassung besteht,
1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Indikation),
2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen
Ziels (Effektivität),
3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte
Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben,
4. die Angemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick
auf das Behandlungsziel,
5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit
der Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan.
Und jetzt kommts:
.........(5) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 1 sowie nach Absatz 4 Satz 3 und nach
§ 275 Absatz 1 Nummer 3b, § 275 Absatz 1a und 1b, dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit
festgestellt hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen,
kann der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Krankenkasse,
die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz verlangen,
wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist,
obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten.“
Und das wars dann - alles habe ich nicht gelesen - aber das muss ich auch nicht mehr - dieses Gesetz ist aus meiner Sicht untragbar, das Haftungsrisiko weder kalkulierbar noch abzusichern.
Der Kassenarzt ist tot - lang lebe der freie Arzt.