Rahmenvereinbarung nach § 332b SGB V zwischen KBV und Anbietern von Praxisverwaltungssystemen
Der Gesetzgeber hat im Zuge des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes im Rahmen des § 332b SGB V festgelegt, dass die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen können.
Dieses Dokument stellt die Rahmenvereinbarung nach § 332b SGB V dar, welche zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und einem Anbieter in Bezug auf ein bestimmtes Praxisverwaltungssystem (PVS) geschlossen werden kann.
Hier erhalten Sie bis zum 05.01.2024 die Möglichkeit, die Rahmenvereinbarung nach § 332b zu kommentieren. Ihre Kommentare werden, sofern Sie im Formular Ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung bestätigen, nach interner Freigabe veröffentlicht. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es über die Feiertage zu Verzögerungen der Freigaben kommen kann. Eine Veröffentlichung der Kommentierungsergebnisse erfolgt nach Ende der Kommentierung.
Kommentar-Aufruf zur Rahmenvereinbarung PVS zwischen KBV und Anbietern
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Kommentar-Aufruf zur Rahmenvereinbarung PVS zwischen KBV und Anbietern
https://hub.kbv.de/display/RV332B
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Re: Kommentar-Aufruf zur Rahmenvereinbarung PVS zwischen KBV und Anbietern
KBV:
Meine sechs Kommentare dazu:
Der Gesetzgeber hat der KBV ermöglicht, eine Rahmenvereinbarung für informationstechnische Systeme zu erstellen. Zu finden ist dieser Auftrag in Paragraf 332b SGB V. Die KBV hat dies angenommen und gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Rahmenvereinbarung für Praxisverwaltungssysteme (PVS) erstellt. Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung, die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und einem PVS-Anbieter in Bezug auf ein bestimmtes PVS geschlossen werden kann. Die Eckpunkte der Rahmenvereinbarung sind hier zu finden: https://www.kbv.de/html/66722.php.
Meine sechs Kommentare dazu:
Zusammenfassung: 2.1.5 Export - gängiges Dateiformat
Beschreibung:
Das Exportformat muss klar definiert sein, da im Zweifel selbst das PDF-Format als gängig durchgehen würde.
Das Exportformat sollte einheitlich und sinnvoll nutzbar sein, z.B. in Anlehnung an die längst überfällige vollständige AWST als spezifikationsgerechte xBDT-Datei. Dokumente (PDF, TIF etc.) sollten einheitlich referenziert sein.
Zusammenfassung: 2.1.2 Testversion muss funktional sein
Beschreibung:
Ergänzen: Die Testversion muss eine Konnektoranbindung ermöglichen, wobei aus Sicherheitsgründen speziell KIM nur als Simulation vorgehalten werden sollte.
Zusammenfassung: 2.3.1 DVO als Support-Sub missverständlich
Beschreibung:
Ein DVO ist per definitionem für die TI zuständig.
Der PVS-Support durch den Hersteller durch Dritte (Subunternehmer, verbundenes Unternehmen, DVO) muss auch dann sichergestellt sein, wenn Leistungserbringer keinen der vom Anbieter gelisteten DVO (für die TI) in Anspruch nehmen möchte.
Zusammenfassung: 2.7.x Medikamentendatenbank 14-täglich
Beschreibung:
Es fehlt ein Passus bezüglich verpflichtender Updates der Medikamentendatenbank, also AMDB.
Zusammenfassung: 2.9 Datenschutz
Beschreibung:
Auch wenn es gesetzlich geregelt ist, erscheint mir ein Passus zu "Privacy by design" erforderlich. Das bezieht sich auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen an allen Stellen. Beispiele: Telemetrie nur mit Opt-In, AVV nur wenn wirklich erforderlich, nicht verpflichtende Online-Anbindungen nur nach aktivem Einschalten usw.
Zusammenfassung: Allgemeine Haftungsregelungen
Beschreibung:
Materielle und immaterielle Schäden, die aus Programmfehlern, Fehlfunktionen, nicht betriebsfähigen Implementierungen resultieren, sind vom PVS-Anbieter zu tragen. Dies beinhaltet explizit mindestens die Kosten für Hotline, Fehlerbehebung durch Fernwartung oder Außendienst sowie den Zeitaufwand auf Praxisseite (in Anlehnung an den Stundenlohn einer.eines Praxismanager.in laut Tarif).
Wenn der Anbieter die Störung, Fehl- oder Nichtfunktion nicht innerhalb von 72 Stunden behebt, erfolgt pro angefangener Woche ab Meldung eine Gutschrift in Höhe der praxisindividuellen monatlichen Kosten für das PVS und dessen Module. Diese Gutschrift kann angerechnet werden auf die zu übernehmenden, marktüblichen Stundensätze für Behebung durch Dritte nach Ablauf der o.g. Frist bis zu maximal 6 Monatskosten gem. o.g. Berechnung.
Weitergehende Schäden sind bei Beachtung der Schadenminderungspflicht durch den Anbieter im angemessenen Rahmen zu tragen.
Die Beweislast, dass kein Programmfehler vorliegt, liegt beim Anbieter, insofern mindestens 2% der Gesamtinstallationen innerhalb eines Jahres von diesem Fehler betroffen sind.
Anmerkung: Dieser Punkt sieht nach einem Dealbreaker aus. Tatsächlich ist dieser Punkt aber für die Praxen der wichtigste. Die Erwartungshaltung, hier seitens der KBV unterstützt zu werden, ist groß.
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Re: Kommentar-Aufruf zur Rahmenvereinbarung PVS zwischen KBV und Anbietern
PVS-Software auch unter LINUX Version anzubieten
Windows stellt mit seiner derzeitigen Entwicklung, ein totales Überwachungs und Datenabgreifsystem dar, das jetzt mit Windows 11 und den kommenden Versionen auch die Überwachung, Zwangsvoraussetzungen für die hardware umfassen wird. Alles selbst verständlich nur unter Sicherheitsaspekter propagiert, sektioniert und schhließlich überwachend in allen Komponenten zertifiziert.
Willkommen in der schönen neuen Welt - 1984
Hier muß zwingend gegengesteuert werden um unsere Freiheit zu erhalten, Daher muß jeder PVS-Hersteller sich verpflichten seine Software auch auf freien Platformen wie LINUX (UNIX) -System anzubieten.
Grüsse aus Kiel
Johnny
Windows stellt mit seiner derzeitigen Entwicklung, ein totales Überwachungs und Datenabgreifsystem dar, das jetzt mit Windows 11 und den kommenden Versionen auch die Überwachung, Zwangsvoraussetzungen für die hardware umfassen wird. Alles selbst verständlich nur unter Sicherheitsaspekter propagiert, sektioniert und schhließlich überwachend in allen Komponenten zertifiziert.
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Hier muß zwingend gegengesteuert werden um unsere Freiheit zu erhalten, Daher muß jeder PVS-Hersteller sich verpflichten seine Software auch auf freien Platformen wie LINUX (UNIX) -System anzubieten.
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