Hallo,
ich habe mich mit der Frage an die KV gewandt, warum zertifizierte Arztprogramm den oben genannten Paragrafen nicht umsetzen.
Hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr Dr. Geigenberger,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die KBV hat zur Umsetzung des Patientenrechtegesetzes im Praxisverwaltungssystem bisher keine Anforderungen beschrieben, da anders als in vielen Gesetzesvorhaben, die in den SGBs geregelt sind, die KBV hier nicht explizit als Beteiligter (Normgeber, Zertifizierer) genannt wird.
Im Rahmen der Einführung des Patientenrechtegesetzes haben die KBV und die KVen dennoch eine Arbeitsgruppe initiiert. In dieser AG sollen der aus dem Gesetz resultierende Handlungs- und Regelungsbedarf für die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten festgestellt und die daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen ermittelt werden. In beiden Fällen müssen jedoch bis auf Weiteres die Softwarehäuser tätig werden und den Ärzten Lösungen anbieten.
Mit freundlichen Grüßen
Schon bemerkenswert: So viele gesetzliche Vorlagen und Vorschriften, die uns Arbeit und Umstände machen, werden von der KV sofort 1:1 umgesetzt. Hier ist man offenbar etwas lockerer.
A. Geigenberger
Dokumentation der Behandlung (Paragraf § 630f BGB)
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Re: Dokumentation der Behandlung (Paragraf § 630f BGB)
Sehr geehrter Herr Geigenberger,
Betr.: Ihre Äußerung:
Schon bemerkenswert: So viele gesetzliche Vorlagen und Vorschriften, die uns Arbeit und Umstände machen, werden von der KV sofort 1:1 umgesetzt. Hier ist man offenbar etwas lockerer.
Der KBV fehlt schlicht und einfach die Rechtsgrundlage, um zu prüfen und zu zertifizieren, ob die Vorgaben des § 630 f BGB umgesetzt bzw. korrekt umgesetzt worden sind. Die Vorgaben des § 630 f BGB gab es bereits schon länger, nur bislang standen diese Vorgaben in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer und in den Berufsordnungen der Landesärztekammern. Daran erkennt man auch, dass die KBV bzw. die KVen hierfür gar nicht zuständig sind, sondern dieses die Ärztekammern sind.
Einige KVen haben aber für sich entschieden, dass man die Ärzte hier nicht allein lassen kann und deshalb eine Arbeitsgruppe gebildet, die eine Handlungshilfe/Leitfaden zum § 630 f BGB erarbeiten soll.
Mfg.
WiWi 1304
Betr.: Ihre Äußerung:
Schon bemerkenswert: So viele gesetzliche Vorlagen und Vorschriften, die uns Arbeit und Umstände machen, werden von der KV sofort 1:1 umgesetzt. Hier ist man offenbar etwas lockerer.
Der KBV fehlt schlicht und einfach die Rechtsgrundlage, um zu prüfen und zu zertifizieren, ob die Vorgaben des § 630 f BGB umgesetzt bzw. korrekt umgesetzt worden sind. Die Vorgaben des § 630 f BGB gab es bereits schon länger, nur bislang standen diese Vorgaben in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer und in den Berufsordnungen der Landesärztekammern. Daran erkennt man auch, dass die KBV bzw. die KVen hierfür gar nicht zuständig sind, sondern dieses die Ärztekammern sind.
Einige KVen haben aber für sich entschieden, dass man die Ärzte hier nicht allein lassen kann und deshalb eine Arbeitsgruppe gebildet, die eine Handlungshilfe/Leitfaden zum § 630 f BGB erarbeiten soll.
Mfg.
WiWi 1304
- Lazarus
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Re: Dokumentation der Behandlung (Paragraf § 630f BGB)
Die Revisonssicherheit von Daten ist zunächst im Buchführungswesen relevant. Dadurch entfällt für die Buchführung die Vorhaltung von gedruckten Unterlagen. Bei der Steuerprüfung ist dann die Revisionssicherheit wichtig.
Übertragen auf die Praxen bedeutet es, dass ein Prüfer jederzeit die Unterlagen auf ordnungsgemäße Führung überprüfen kann. Also wenn z.B. die Kankenkasse Nachfragen hat, sind die Unterlagen jederzeit prüfbar. Ähnlich wie bei den Begehungen in den Altenheimen, Krankenhäusern etc.
Vor dem Hintergrund einer zentralen Datenspeicherung wird die Sache richtig interessant. Vielleicht wird es dann neben dem Steuerberater auch den Beruf des Dokumentationsberaters geben, bzw. eine Dokumentationsabteilung, die zeitnah wie beim Steuerbüro alles gründlich prüft und checkt.
Grüße
Lazarus
Übertragen auf die Praxen bedeutet es, dass ein Prüfer jederzeit die Unterlagen auf ordnungsgemäße Führung überprüfen kann. Also wenn z.B. die Kankenkasse Nachfragen hat, sind die Unterlagen jederzeit prüfbar. Ähnlich wie bei den Begehungen in den Altenheimen, Krankenhäusern etc.
Vor dem Hintergrund einer zentralen Datenspeicherung wird die Sache richtig interessant. Vielleicht wird es dann neben dem Steuerberater auch den Beruf des Dokumentationsberaters geben, bzw. eine Dokumentationsabteilung, die zeitnah wie beim Steuerbüro alles gründlich prüft und checkt.
Grüße
Lazarus
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Re: Dokumentation der Behandlung (Paragraf § 630f BGB)
Sorry, aber: Wenn man es wirklich will, dann kann man Einträge immer manipulieren.
Die ganze Diskussion hier ist -ich will keinem zu Nahe treten - typisch für den deutschen Arzt. Vorauseilender Gehorsam. Bis jetzt hat sich noch keiner an den gegenwärtigen Paxissoftware-Varianten gestört.
Das Einzige, was hier erreicht werden kann, ist, dass das bis jetzt freiwillig einsetzbare Praxisarchiv-Modul mal Pflicht wird, gegen saftigen Aufpreis.
Die ganze Diskussion hier ist -ich will keinem zu Nahe treten - typisch für den deutschen Arzt. Vorauseilender Gehorsam. Bis jetzt hat sich noch keiner an den gegenwärtigen Paxissoftware-Varianten gestört.
Das Einzige, was hier erreicht werden kann, ist, dass das bis jetzt freiwillig einsetzbare Praxisarchiv-Modul mal Pflicht wird, gegen saftigen Aufpreis.
Viele Grüße
Kasimir
Kasimir
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Re: Dokumentation der Behandlung (Paragraf § 630f BGB)
Stimme vollumfänglich zu!
was man bräuchte, ist ein Programm, was das alles hat







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