Datenschutzgesetz - Löschfrist - Revisionssicherheit

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libelle17
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Re: Datenschutzgesetz - Löschfrist - Revisionssicherheit

Beitrag von libelle17 »

Zur Revisionssicherheit habe ich heute folgende Antwort von Turbomed bekommen:
Sehr geehrter Herr Schade,
hiermit möchte ich auf Ihre Mail vom 9. Juli antworten, die an mich weitergeleitet wurde. Die Revisionssicherheit ist wie von Ihnen und dem Datenschutzbeauftragten zurecht gefordert bereits in der Software von CGM TURBOMED vorhanden. Dieser Umstand ist bereits in diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen entscheidend gewesen, damit Anwender von CGM TURBOMED (bzw. die Staatsanwaltschaft) nachweisen konnten, welche Änderungen in der Patientendokumentation zu welchem Zeitpunkt durchgeführt wurden.
Die lückenlose Dokumentation findet allerdings direkt in der Datenbank von TURBOMED statt, so dass eine Auswertung nur mit entsprechenden Werkzeugen möglich ist. Das CGM PRAXISARCHIV bietet als zusätzliches Tool neben diversen anderen Funktionen eine für den Anwender einfach zu nutzende, grafisch optimierte Darstellung der Historie von erfassten bzw. geänderten Daten.
Mit freundlichen Grüßen,
ppa. Dr.-Ing. Florian Muhß
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Frankolas
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Re: Datenschutzgesetz - Löschfrist - Revisionssicherheit

Beitrag von Frankolas »

Na, das ist doch nicht schlecht.
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RAMöller
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Re: Datenschutzgesetz - Löschfrist - Revisionssicherheit

Beitrag von RAMöller »

Ja, gut zu wissen dass der Änderungsverlauf für den Praxisinhaber nur indirekt einsehbar sind. Würde das "Praxisarchiv" die Daten sichtbar machen?
Werden Änderungen durch einen BDT Re-Import überschrieben?
JueHof
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Re: Datenschutzgesetz - Löschfrist - Revisionssicherheit

Beitrag von JueHof »

RAMöller hat geschrieben:Würde das "Praxisarchiv" die Daten sichtbar machen?

Ja, im (passwortgeschützten) Praxisarchiv wird die Patientenakte tageweise als PDF generiert und einsehbar, darin ist die gesamte Änderungshistorie sichtbar.
Das PDF ist dann bei Bedarf direkt ausdruckbar.
Muss bei mir (Praxis-Archiv Basic-Modul) allerdings direkt am Server gemacht werden, nicht am Arbeitsplatz.

Beste Grüße
libelle17
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Löschfrist

Beitrag von libelle17 »

Meine intensive Kommunikation mit diversen Datenschutz-Ansprechpartnern hat ergeben, dass es keine in sich konsistente juristische Gesamtposition gibt (z.B. wird im Dt.Ärzteblatt vom 9.3.18 S. A18 Absatz 4.3. das Dilemma der Aufbewahrungspflicht erwähnt, aber nicht gelöst), und dass ein Klärungsversuch über einen Landesdatenschutzbeauftragten dem Ansteuern eines Musterprozesses gleichkommen könnte, auf den ich gerade keine Lust habe.
Deshalb habe ich für mich beschlossen, das Thema abzuschließen mit folgendem Eintrag in unserem "Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten" unter "Fristen für die Löschung":
"
10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht
".

Mein vorletzter Klärungsversuch war die folgende Argumentation:
...
Die KVB empfiehlt die Patientendatenlöschung meist nach 10 Jahren. Die längere Aufbewahrung von Beweismitteln empfiehlt sie mir (erst auf Rückfrage!) allenfalls ausgerechnet nur in den Fällen, in denen mir vielleicht ein Behandlungsfehler unterlaufen sein könnte.
Sie stellen mir in etwa dieselbe Empfehlung aus und ermuntern mich zur Zuversicht,
1) dass das Gericht im Fall gelöschter Beweise ärztefreundlich entscheiden wird,
2) dass ein noch ausstehender Musterprozess gemäß Ihrer Empfehlung ausgehen wird und
3) dass das Gericht den fehlenden Einspruch der Landesdatenschutzbeauftragten gegen die Empfehlung zur Löschung nach 10 Jahren höher bewertet als das bürgerliche Gesetzbuch, zulasten eines dort enthaltenen Patientenrechtes
(sollte der fehlende Einspruch überhaupt bewertet werden, so lange Datenschutzbeauftragte nur auf rechtzeitige Datenlöschung aufpassen, aber vermutlich keine Verantwortung gegenüber verfrühter Datenlöschung übernehmen müssen?).
Solche Empfehlungen können für keinen Arzt praktikabel sein, denn:
a) warum soll ich geplanterweise unnötige, auch nur geringe, rechtliche Restrisiken eingehen?
b) allein die tägliche Abarbeitung der jeweils vor 10 Jahren zuletzt behandelten, inzwischen völlig vergessenen Patienten mit Hinblick auf die Einteilung in länger aufzubewahrende und zu löschende Patientenakten würde jeden Arzt mindestens eine Stunde tägliche unbezahlte Arbeitszeit kosten (oder 2-3 Wochen am Jahresende), die kaum einer hat, und das trotz hoher verbleibender Fehleinschätzungsgefahr.
Muss uns nicht die Standesvertretung vor so etwas schützen?
So lange ich daher keine rechtsverbindliche Anweisung mit unmissverständlich klaren Kriterien erhalte, welche Patientenakten risikolos 10 Jahre nach Behandlungsende gelöscht werden können und müssen und wie ich die Einhaltung dieser Kriterien nach der Patientendatenlöschung noch belegen kann, muss ich meine Löschfrist auf 30 Jahre festsetzen.
Warum erinnert mich auch mein Praxisverwaltungssystem von Marktführer immer an die 30-jährige Beweislast?
Welche Fehler sehen Sie in diesem Rückschluss?
Gerald Schade, Mittermayerstraße 13, 85221 Dachau, Tel. 08131 616380
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